Allgemeine Verkaufsbedingungen

der Schimpfhauser & Dengler GmbH, Victor-Kaluza-Str. 7, 83607 Holzkirchen (Stand: 01.12.2010)


§ 1 Geltungsbereich/Vertragsabschluss


1. Die vorliegenden allgemeinen Verkaufsbedingungen gelten für alle Geschäftsbeziehungen der Schimpfhauser & Dengler GmbH (nachstehend jeweils "Lieferant" genannt) mit ihren Kunden. Alle Angebote in Prospekten, Anzeigen, Formularen etc. sind freibleibend. Maßgeblich sind die bei Vertragsschluss geltenden

Preise.

2. Der Vertrag kommt durch Bestätigung des Lieferanten in Textform unter Angabe des Lieferbeginns zustande. Dieser hängt davon ab, dass der Lieferant das unterschriebene Bestellformular von dem Kunden erhalten hat oder der Vertriebspartner gemeinsam mit dem Kunden die Anmeldung durchgeführt hat und alle sonstigen für die Belieferung notwendigen Voraussetzungen erfüllt sind.

3. Davon abweichend kommt bei der Bestellung und Lieferung von Mineralöl der Vertrag auch mit Ausführung der Belieferung zustande.

4. Zum Zweck der Entscheidung über die Begründung, Durchführung oder Beendigung des Vertragsverhältnisses erhebt und verwendet der Lieferant Wahrscheinlichkeitswerte, in deren Ermittlung u.a. Anschriftendaten einfließen.


§ 2 Umfang und Durchführung der Lieferung


A) Strom- und Gaslieferungen:

1. Der Lieferant liefert dem Kunden dessen gesamten Strom- bzw. Erdgasbedarf an die im Auftragsformular angegebene Abnahmestelle. Entnahmestelle ist die Eigentumsgrenze des auf die (ggf. jeweilige) Messstelle bezogenen Netzanschlusses.

2. Bei einer Unterbrechung oder bei Unregelmäßigkeiten in der Strom- bzw. Gasversorgung ist der Lieferant, soweit es sich um Folgen einer Störung des Netzbetriebes einschließlich des Netzanschlusses handelt, von seiner Leistungspflicht befreit.

3. Der Lieferant ist weiter von seiner Leistungspflicht befreit, soweit und solange der Netzbetreiber den Netzanschluss und/oder die Anschlussnutzung bzw. der Messstellenbetreiber den Messstellenbetrieb auf eigene Initiative unterbrochen hat. Das gleiche gilt, wenn der Lieferant an der Lieferung, und/oder dem Bezug von Strom bzw. Gas aufgrund höherer Gewalt oder sonstiger Umstände, deren Beseitigung dem Lieferanten nicht möglich ist oder wirtschaftlich nicht zugemutet werden kann, gehindert ist.


B) Sonstige Lieferungen, insbesondere Mineralöllieferungen:

1. Der Lieferant schuldet nur Lieferungen im Rahmen der ihm zur Verfügung stehenden Mengen. Reichen die zur Verfügung stehenden Mengen nicht zur Versorgung aller Kunden aus, ist der Lieferant berechtigt, unter Berücksichtigung der jeweiligen Gegebenheiten die einzelnen Lieferungen verhältnismäßig zuzuteilen oder davon abweichend einzuschränken und auch völlig einzustellen.

2. Ist frachtfreie Lieferung vereinbart, so erfolgt diese im Kesselwagen frei Station und im Straßentankwagen / LKW frei Haus.

3. Die Feststellung der für die Berechnung maßgebenden Mengen erfolgt durch den Lieferanten nach den bei ihm üblichen Methoden.

4. Der Kunde haftet gegenüber dem Lieferanten für die Einhaltung der von ihm und seinen Abnehmern zu beachtenden Zoll- oder Mineralölsteuervorschriften sowie für die Beschaffung der erforderlichen öffentlich-rechtlichen Genehmigungen.

5. Angaben des Lieferanten zu Lieferfristen oder zu Eingangstemperaturen sind unverbindlich.


§ 3 Verbrauchsmessung Gas/Strom


1. Die Menge des gelieferten Stroms oder Gases wird durch Messeinrichtungen des zuständigen Messstellenbetreibers ermittelt. Die Ablesung der Messeinrichtungen wird vom Messdienstleister, Netzbetreiber, Lieferanten oder auf Verlangen des Lieferanten oder des Netzbetreibers kostenlos vom Kunden durchgeführt. Der Kunde kann einer Selbstablesung widersprechen, wenn ihm diese nicht zumutbar ist. Können die

Messeinrichtungen nicht abgelesen werden oder zeigen sie fehlerhaft an, so können der Lieferant oder der Netzbetreiber den Verbrauch insbesondere auf der Grundlage der letzten Ablesung schätzen oder rechnerisch abgrenzen, wobei die tatsächlichen Verhältnisse angemessen berücksichtigt werden.

2. Der Kunde hat nach vorheriger Benachrichtigung dem mit einem Ausweis versehenen Beauftragten des Lieferanten, des Messstellenbetreibers oder des Netzbetreibers den Zutritt zu seinem Grundstück und zu seinen Räumen zu gestatten, soweit dies zur Ablesung der Messeinrichtungen erforderlich ist. Die Benachrichtigung kann durch Mitteilung an den Kunden oder durch Aushang am oder im jeweiligen Haus erfolgen. Sie muss mindestens eine Woche vor dem Betretungstermin erfolgen; mindestens ein Ersatztermin ist anzubieten. Der Kunde hat dafür Sorge zu tragen, dass die Messeinrichtungen zugänglich sind.

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§ 4 Abrechnung, Zahlung


A) Gas-/Stromlieferungen:

1. Der Kunde hat monatliche Abschlagszahlungen zu entrichten. Der Lieferant berechnet diese unter Berücksichtigung des voraussichtlichen Verbrauchs nach billigem Ermessen, in der Regel auf der Grundlage der Abrechnung des letzten Abrechnungszeitraums oder unter Berücksichtigung des durchschnittlichen Verbrauchs vergleichbarer Kunden. Macht der Kunde glaubhaft, dass der Verbrauch erheblich abweicht, ist dies angemessen zu berücksichtigen. Rechte des Kunden nach § 40 Abs. 2 EnWG bleiben unberührt.

2. Zum Ende jedes vom Lieferanten festgelegten Abrechnungszeitraums und zum Vertragsende erstellt der Lieferant eine Abrechnung, in welcher der tatsächliche Umfang der Belieferung unter Anrechnung der Abschlagszahlungen abgerechnet wird. Ergibt sich eine Abweichung der Abschlagszahlungen von der Abrechnung der tatsächlichen Belieferung, so wird der zuviel oder zuwenig berechnete Betrag erstattet oder ist nachzuzahlen. Eine Verrechnung mit Guthaben oder Nachforderungen ist zulässig. Rechte des Kunden nach § 40 Abs. 2 EnWG bleiben unberührt.

3. Der Kunde von Gaslieferungen kann jederzeit vom Lieferanten verlangen, eine Nachprüfung der Messeinrichtungen an seiner Abnahmestelle gemäß § 40 GasNZV zu veranlassen. Die Kosten der Nachprüfung fallen dem Kunden nur dann zur Last, sofern die eichrechtlichen Verkehrsfehlergrenzen nicht überschritten werden. Ergibt eine Nachprüfung der Messeinrichtungen eine Überschreitung der Verkehrsfehlergrenzen oder werden Fehler in der Ermittlung des Rechnungsbetrages festgestellt, so wird der zu viel oder zu wenig berechnete Betrag erstattet oder ist nachzuzahlen. Ansprüche sind auf den der Feststellung des Fehlers vorhergehenden Ablesezeitraum beschränkt, es sei denn, die Auswirkung des Fehlers kann über einen größeren Zeitraum festgestellt werden; in diesem Fall ist der Anspruch auf den Zeitraum seit Vertragsbeginn, längstens auf drei Jahre beschränkt.

4. Ändern sich die vertraglichen Preise während des Abrechnungszeitraums, so erfolgt eine entsprechende Anpassung des Grundpreises, die Arbeitspreise werden mengenanteilig berechnet. Die nach der Preisänderung anfallenden Abschlagszahlungen sind entsprechend anzupassen.


B) Sonstige Lieferungen, insbesondere Mineralöllieferungen:

Der Kaufpreis ist sofort fällig, netto Kasse ohne Abzug. Vom Lieferanten eingeräumte Zahlungsziele können vom Lieferanten mit angemessener Frist widerrufen werden.


§ 5 Zahlungsbedingungen


1. Mit Ausnahme der gemäß § 4 B) sofort fälligen Rechnungsbeträge sind sonstige Rechnungsbeträge zwei Wochen nach Zugang der Rechnung, Abschläge zu dem vom Lieferanten festgelegten Zeitpunkt fällig und ohne Abzug im Wege des Lastschriftverfahrens zu zahlen.

2. Durch Zahlungsverzug des Kunden entstandene Kosten werden vom Lieferanten konkret oder pauschal berechnet. Bei einer pauschalen Berechnung ist dem Kunden der Nachweis gestattet, solche Kosten seien nicht entstanden oder wesentlich geringer als die Höhe der Pauschale.

3. Dem Kunden stehen Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrechte nur zu, wenn sein Anspruch unbestritten ist oder rechtskräftig festgestellt wurde.

4. Wird nach Abschluss des Vertrages erkennbar, dass der Zahlungsanspruch des Lieferanten durch mangelhafte Leistungsfähigkeit des Kunden gefährdet wird, insbesondere im Sinne des § 490 Abs. 1 BGB, ist der Lieferant zur Leistungsverweigerung sowie zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, § 321 BGB.


§ 6 Preise


A) Gas-/Stromlieferungen:

1. Der Gesamtpreis setzt sich aus Grund- und Arbeitspreis zusammen. Er enthält den Energiepreis, die Kosten für Messstellenbetrieb, Messung und Abrechnung - soweit diese Kosten dem Lieferanten in Rechnung gestellt werden -, das an den Netzbetreiber abzuführende Netznutzungsentgelt sowie die Konzessionsabgaben.

2. Die Preise verstehen sich einschließlich der Energie - und zuzüglich der Umsatzsteuer in der jeweils geltenden Höhe (Bruttopreise). Ändern sich diese Steuersätze, ändern sich die Bruttopreise entsprechend.

3. Wird die Belieferung oder die Verteilung von Strom oder Gas nach Vertragsschluss mit zusätzlichen Steuern oder Abgaben belegt oder werden solche Steuern oder Abgaben erhöht, kann der Lieferant hieraus entstehende Mehrkosten an den Kunden weiterberechnen. Der Kunde wird über die Anpassung durch den Lieferanten spätestens mit der Rechnungsstellung informiert.

4. Der Lieferant ist berechtigt, die auf der Grundlage dieses Vertrages zu zahlenden Preise nach billigem Ermessen der Entwicklung der Kosten anzupassen, die für die Preisberechnung maßgeblich sind. Eine Erhöhung oder Ermäßigung kommt insbesondere in Betracht, wenn sich die Kosten für die Beschaffung von - 3 -


Energie oder die Netznutzung ändern oder sonstige Änderungen der energiewirtschaftlichen oder rechtlichen Rahmenbedingungen zu einer veränderten Kostensituation führen (z.B. durch die Einführung von Netzzugangsentgelten für Einspeisungen). Änderungen der Preise nach dieser Ziffer sind nur zum Monatsersten möglich.

5. Für Stromlieferungen gilt, dass die Arbeitspreise die zum Zeitpunkt der Auftragserteilung gültige EEG-Umlage in der für das jeweilige Kalenderjahr festgelegten Höhe gemäß § 37 des Gesetzes für den Vorrang Erneuerbarer Energien (EEG), § 8 der Verordnung zur Weiterentwicklung des bundesweiten Ausgleichsmechanismus (AusglMechV) sowie die Umlage aus § 9 Abs. 7 des Gesetzes für die Erhaltung, die Modernisierung und den Ausbau der Kraft-Wärme-Kopplung (KWKModG). Ändern sich während der Vertragslaufzeit die in Ansatz zu bringenden Umlagsätze aus EEG oder KWKModG, so ist der Lieferant berechtigt, den vereinbarten Preis zum gesetzlichen Inkrafttreten der neuen Sätze entsprechend anzupassen.


B) Sonstige Lieferungen, insbesondere Mineralöllieferungen:

Soweit kein Preis für die Ware vereinbart ist, erfolgt die Berechnung nach der am Liefertag für die gelieferten bzw. abgenommenen Mengen und Produkte bei dem Lieferanten gültigen Preisstaffel. Soweit nichts anderes vereinbart ist, verstehen sich die angegebenen Preise ohne Umsatzsteuer. Im Verkaufspreis ist der gesetzliche Bevorratungsbeitrag enthalten.


§ 7 Ordentliche Kündigung


Jede Kündigung des Vertrages muss in Schriftform an den jeweils bekanntgegebenen Vertriebspartner gerichtet werden. Die Kündigung ist mit einer Frist von drei Monaten zum Ende eines Kalendervierteljahres zulässig. Das Recht, den Vertrag aus wichtigem Grund fristlos zu kündigen, bleibt unberührt.


§ 8 Einstellung der Lieferung / Fristlose Kündigung


1. Der Lieferant ist berechtigt, sofort die Lieferung einzustellen und die Anschlussnutzung unterbrechen zu lassen, wenn der Kunde schuldhaft Strom oder Gas unter Umgehung oder Manipulation der Messeinrichtungen bezieht.

2. Bei Zahlungsverzug des Kunden in nicht unerheblicher Höhe und unter Berücksichtigung etwaiger Vorauszahlungen ist der Lieferant ebenfalls berechtigt, die Lieferung einzustellen und die Anschlussnutzung unterbrechen zu lassen. Nicht titulierte Forderungen, die der Kunde schlüssig beanstandet hat oder die aus einer streitigen Preiserhöhung des Lieferanten resultieren, bleiben außer Betracht. Dem Kunden wird die Unterbrechung spätestens vier Wochen vorher angedroht und der Beginn der Unterbrechung spätestens drei Werktage vor der Unterbrechung angekündigt. Der Kunde hat dem Lieferanten etwaige Besonderheiten, die einer Unterbrechung zwingend entgegenstehen könnten, unverzüglich schriftlich mitzuteilen.

3. Die Kosten der Unterbrechung sowie der Wiederherstellung der Belieferung sind vom Kunden zu zahlen. Die Kosten werden dem Kunden nach tatsächlichem Aufwand oder pauschal nach der geltenden Preisregelung in Rechnung gestellt. Bei pauschaler Berechnung hat der Kunde das Recht, nachzuweisen, dass die Kosten nicht entstanden oder wesentlich geringer sind als die Pauschale. Die Belieferung wird wieder hergestellt, wenn die Gründe für die Unterbrechung entfallen und die Kosten der Unterbrechung und Wiederherstellung bezahlt sind.

4. Der Vertrag kann aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Frist gekündigt und die Lieferung eingestellt werden.


§ 9 Haftung


1. Ansprüche wegen Schäden durch Unterbrechung oder bei Unregelmäßigkeiten in der Strom- oder Gasversorgung sind, soweit es sich um Folgen einer Störung des Netzbetriebes einschließlich des Netzanschlusses handelt, gegenüber dem Netzbetreiber geltend zu machen (§ 18 NDAV).

Der Lieferant verpflichtet sich, dem Kunden über die mit der Schadensverursachung zusammenhängenden Tatsachen Auskunft zu geben, wenn sie ihm bekannt sind oder von ihm in zumutbarer Weise aufgeklärt werden können.

3. In allen übrigen Haftungsfällen ist die Haftung des Lieferanten sowie seiner Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen für schuldhaft verursachte Schäden ausgeschlossen, soweit der Schaden nicht durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt wurde; dies gilt nicht bei Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, oder der schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, d.h. solcher Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf (sog. Kardinalpflichten).

4. Im Falle einer Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, welche nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht, beschränkt sich die Haftung auf den Schaden, den die haftende Partei bei Abschluss des jewei- - 4 -


ligen Vertrages als mögliche Folge der Vertragsverletzung vorausgesehen hat oder unter Berücksichtigung der Umstände, die sie kannte oder kennen musste, hätte voraussehen müssen. Gleiches gilt bei grob fahrlässigem Verhalten einfacher Erfüllungsgehilfen außerhalb des Bereichs der wesentlichen Vertragspflichten sowie der Lebens-, Körper oder Gesundheitsschäden.


§ 10 Umzug des Kunden


1. Der Kunde ist verpflichtet, dem Lieferanten jeden Umzug innerhalb einer Frist von einem Monat nach seinem Umzug unter Angabe der neuen Anschrift in Textform anzuzeigen.

2. Der Lieferant wird den Kunden soweit möglich an der neuen Entnahmestelle auf Grundlage dieses Vertrages weiterbeliefern, soweit der Kunde dem Lieferanten das Umzugsdatum rechtzeitig mitgeteilt hat.

3. Ein Umzug des Kunden beendet den Liefervertrag zum Zeitpunkt des vom Kunden mitgeteilten Umzugsdatums, wenn der Kunde aus dem Gebiet des bisherigen Netzbetreibers in das Gebiet eines anderen Netzbetreibers zieht.

4. Der Lieferant ist berechtigt, die Rechte und Pflichten aus dem Vertrag als Gesamtheit auf einen Dritten zu übertragen.


§ 11 Schlussbestimmungen

Sollten einzelne der vorstehenden Bestimmungen unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen davon unberührt. An die Stelle einer etwa unwirksamen bzw. undurchführbaren Bestimmung tritt die gesetzliche Bestimmung. Entsprechendes gilt für eine Lücke im Vertrag